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title: "§ 19 KSKSaV — Niederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksksav/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 19 KSKSaV — Niederschrift

Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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— Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
