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title: "§ 2 KSEVtrAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksevtrag/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksevtrag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KSEVtrAG

(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" gestellt wird. Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

(2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

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— Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksevtrag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
