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title: "§ 70 KrWG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwg/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 70 KrWG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.



auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.



die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
