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title: "§ 38 KrWG — Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 38 KrWG — Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere

1.



Art und Umfang der Antragsunterlagen,

2.



nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4,

3.



nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie

4.



nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.

(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.

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— Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
