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title: "§ 3 KrWaffUnbrUmgV — Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwaffunbrumgv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffunbrumgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KrWaffUnbrUmgV — Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.

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— Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffunbrumgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
