---
title: "§ 16 KrWaffUnbrUmgV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwaffunbrumgv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffunbrumgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 16 KrWaffUnbrUmgV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Absatz 1 Nummer 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht,

2.



entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt,

3.



entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht,

4.



entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können,

5.



entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.



entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

---

— Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffunbrumgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
