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title: "§ 24 KrWaffKontrG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwaffkontrg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 24 KrWaffKontrG — Einziehung

(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.

(3) (weggefallen)

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— Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
