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title: "§ 10 KrWaffKontrG — Inhalt und Form der Genehmigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/krwaffkontrg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KrWaffKontrG — Inhalt und Form der Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.

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— Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
