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title: "§ 65a KWG — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredwg/65a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 65a KWG — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.

(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

(3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden.

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— Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
