---
title: "§ 2e KWG — Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredwg/2e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 2e KWG — Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften

(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG, so kann die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.

---

— Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
