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title: "§ 1 KredInstNdlAufhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredinstndlaufhg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredinstndlaufhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KredInstNdlAufhG

(1)

(2) Für ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgründendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 10 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.

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— Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredinstndlaufhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
