KredAufnG

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Ausfertigungsdatum:
23.05.1952
Fundstelle:
BGBl I 1952, 301
Stand:
20120625151218
§ 1

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.