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title: "§ 3 KredAufnBegrV 1973"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredaufnbegrv_1973/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredaufnbegrv_1973/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KredAufnBegrV 1973

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.

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— Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredaufnbegrv_1973/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
