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title: "§ 2 KredAufnBegrV 1971"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredaufnbegrv_1971/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredaufnbegrv_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KredAufnBegrV 1971

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill. DM nicht übersteigen.

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— Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredaufnbegrv_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
