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title: "§ 5c EdWBeitrV — Verzugszinsen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredanstwiawphev/5c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredanstwiawphev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5c EdWBeitrV — Verzugszinsen

Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredanstwiawphev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
