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title: "§ 12b KredAnstWiAG — Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kredanstwiag/12b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredanstwiag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 12b KredAnstWiAG — Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen

Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

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— Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredanstwiag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
