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title: "§ 2 KraftwPrV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kraftwprv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KraftwPrV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Kraftwerkstechnologie,

2.



Kraftwerksbetrieb.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
