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title: "§ 3 KraftstoffLBV — Geltungsdauer von Bezugscheinen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kraftstofflbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KraftstoffLBV — Geltungsdauer von Bezugscheinen

(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
