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title: "§ 20 KraftstoffLBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kraftstofflbv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 20 KraftstoffLBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,

2.



in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,

3.



entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,

4.



Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,

5.



entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,

6.



entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,

7.



entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
