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title: "§ 13 KraftstoffLBV — Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kraftstofflbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 13 KraftstoffLBV — Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

1.



gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und

2.



gegen Empfangsbestätigung.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstofflbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
