KraftStKompG

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Ausfertigungsdatum:
29.05.2009
Fundstelle:
BGBl I 2009, 1170
Stand:
20120625150458
§ 1

Finanzierung

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

§ 2

Verteilung

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg14,51618

Bayern17,22275

Berlin 2,35275

Brandenburg 2,98641

Bremen 0,61711

Hamburg 1,80560

Hessen 7,68565

Mecklenburg-Vorpommern 1,81271

Niedersachsen 9,96509

Nordrhein-Westfalen21,16979

Rheinland-Pfalz 5,37339

Saarland 1,32661

Sachsen 4,47004

Sachsen-Anhalt 2,58331

Schleswig-Holstein 3,54935

Thüringen 2,56326.

§ 3

Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.