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title: "§ 16 KraftStG 2002 — Aussetzung der Steuer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kraftstg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 16 KraftStG 2002 — Aussetzung der Steuer

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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— Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
