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title: "§ 6 KPrüfTechnAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kpr_ftechnausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kpr_ftechnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KPrüfTechnAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kpr_ftechnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
