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title: "§ 12 KPBV — Gebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kpbv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 12 KPBV — Gebühren

(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.

(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.

(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem

1.



die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und

2.



die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.

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— Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
