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title: "§ 11 KPBV — Korrekturmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kpbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 11 KPBV — Korrekturmaßnahmen

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die zuständige Ethik-Kommission über beabsichtigte Korrekturmaßnahmen nach § 42 Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. Die zuständige Ethik-Kommission gibt ihre Stellungnahme nach § 42 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag, an dem sie von der zuständigen Bundesoberbehörde informiert wurde, gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde ab.

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— Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
