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title: "§ 12 KOV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/koverstv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/koverstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 12 KOV

Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.

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— Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/koverstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
