10. AnpG-KOV

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
10.08.1978
Fundstelle:
BGBl I 1978, 1217
Stand:
20120625152309
Art 6

Übergangsvorschrift

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Art 7

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.