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title: "§ 1 KostenbeitragsV — Festsetzung des Kostenbeitrags"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kostenbeitragsv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KostenbeitragsV — Festsetzung des Kostenbeitrags

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

a)



der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b)



der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

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— Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
