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title: "§ 8a KonzVgV — Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konzvgv/8a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 8a KonzVgV — Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 8a: Zur Nichtanwendung vgl. § 37 +++)

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— Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
