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title: "§ 19 KonzVgV — Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konzvgv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 19 KonzVgV — Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz

(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt.

(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.

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— Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
