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title: "§ 14 KonzVgV — Umgehungsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konzvgv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 14 KonzVgV — Umgehungsverbot

Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

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— Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
