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title: "§ 5 KonvBehSchG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konvbehschg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konvbehschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KonvBehSchG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.

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— Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konvbehschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
