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title: "§ 5 KonsVerAUTV — Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsverautv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsverautv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KonsVerAUTV — Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

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— Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsverautv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
