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title: "§ 3 KonstPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konstprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KonstPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



einen fachrichtungsübergreifenden Teil und

2.



einen fachrichtungsspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
