---
title: "§ 1 KonstPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konstprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 1 KonstPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Konstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen:

1.



selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;

2.



Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen;

3.



Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
