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title: "§ 25c KonsG — Wertgebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsg/25c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 25c KonsG — Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

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— Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
