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title: "§ 2 KonsG — Übertragene konsularische Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KonsG — Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,





-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

-Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,

-Personenstandsangelegenheiten,

-Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,

-Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,

-Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,

-Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,

-Zustellungen,

-Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

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— Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
