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title: "§ 1 KonsG — Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KonsG — Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,

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bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,

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Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

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— Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
