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title: "§ 21 KONSENS-G — Multiprojektmanagement"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsens-g/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 21 KONSENS-G — Multiprojektmanagement

(1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere:

1.



die programm- und projektübergreifende Koordination und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung der Projekte untereinander,

2.



die Erstellung und Fortschreibung eines programm- und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netzplans und kritischen Pfades und

3.



die Überwachung der Meilensteine der Entwicklungsprogramme/-projekte.

(2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt.

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— Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
