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title: "§ 2 KONSENS-G — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konsens-g/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KONSENS-G — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.



„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

2.



„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

3.



„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

4.



„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

5.



„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

6.



„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

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— Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
