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title: "§ 1 KonjAusglRV 1969"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konjausglrv_1969/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konjausglrv_1969/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KonjAusglRV 1969

(1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) - Konjunkturausgleichsrücklagen.

(2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehreinnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetzlicher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung von Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den ordentlichen Haushalt zu verwenden sind.

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— Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konjausglrv_1969/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
