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title: "Anlage 2 KonfV — (zu § 2 Abs. 1 und § 4)  Ausgangserzeugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konfv_2003/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage 2 KonfV — (zu § 2 Abs. 1 und § 4)

Ausgangserzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155

























Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

1.



Frucht:

a)



die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)



Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)

Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.



Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.



Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.



wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.



Zuckerarten:

a)



Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)



Fructosesirup,

c)



die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)



brauner Zucker.

























Abschnitt II

Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.



Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)



Wärme- und Kältebehandlungen;

b)



Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)



Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.



Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

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— Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
