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title: "§ 2 KonfV — Zutaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konfv_2003/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KonfV — Zutaten

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.

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— Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
