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title: "§ 1 KonfV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/konfv_2003/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KonfV — Anwendungsbereich

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

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— Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
