Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
- Ausfertigungsdatum:
- 08.08.2020
- Fundstelle:
- BGBl I 2020, 1818
- Stand:
- 20251201215002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)
Artikel 2Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 5Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Artikel 6Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 7Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 8Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11Inkrafttreten
Beihilferechtlicher Vorbehalt
Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.