KohleAusG

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze

Ausfertigungsdatum:
08.08.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 1818
Stand:
20251201215002
Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel  1Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)

Artikel  2Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel  3Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel  4Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel  5Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

Artikel  6Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel  7Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel  8Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel  9Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10Beihilferechtlicher Vorbehalt

Artikel 11Inkrafttreten

Art 10

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Art 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.