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title: "§ 21 KochAusbV — Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kochausbv_2022/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kochausbv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 21 KochAusbV — Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin

Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 16 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft Küche nach der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389), wenn

1.



er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.



zusätzlich

a)



die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,

b)



das Ergebnis im Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“ nach § 13 und

c)



das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 15die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) erfüllen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kochausbv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
