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title: "§ 16 KochAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kochausbv_2022/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kochausbv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 16 KochAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1.„Zubereiten von einfachen

Gerichten“

mit 25 Prozent,

2.„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“

mit 35 Prozent,

3.„Produkte, Lagerhaltung und

Warenwirtschaft“

mit 15 Prozent,

4.„Technologie, Gästeinformation

und Arbeiten im Team“

mit 15 Prozent sowie

5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kochausbv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
