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title: "§ 4 KNV-V — Gegenstand des Kosten-Nutzen-Vergleichs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/knv-v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/knv-v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 KNV-V — Gegenstand des Kosten-Nutzen-Vergleichs

(1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten. Im Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage nach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Umrüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten.

(2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten.

(3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von § 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten.

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— Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/knv-v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
