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title: "§ 3 KmV — Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kmv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KmV — Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch

1.



Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,

2.



sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,vornehmen.

(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.

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— Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
