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title: "§ 6 KMAnzV — Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kmanzv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kmanzv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:14:29+00:00"
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# § 6 KMAnzV — Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten

Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kmanzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
